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Satzung des Bundesverbandes Neuer Energieanbieter e.V.

Fassung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01. Juni 2010

Satzung des Bundesverbandes Neuer Energieanbieter e.V.

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

1. Der Verband führt den Namen "Bundesverband Neuer Energieanbieter e.V. (bne)".

2. Sitz des Verbandes ist Berlin.

3. Der Verband ist im Berliner Vereinsregister eingetragen und entfaltet seine Tätigkeit im ganzen Bundesgebiet.

§ 2 Zweck des Verbandes

1. Der Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluss von wettbewerbsorientierten Unternehmen der Energiewirtschaft zum Zwecke der verbandspolitischen Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen.

2. Solche gemeinsamen Interessen sind:

3. Zur Wahrnehmung dieser Interessen verhandelt der Verband mit Gesetz- und Verordnungsgebern sowie weiteren an der Regulierung der Energiemärkte beteiligten öffentlichen und privaten Instanzen. Er pflegt die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Interessenverbänden, insbesondere solchen auf Erzeuger-, Händler- oder Kundenseite, und fördert den Erfahrungs- und Informationsaustausch unter seinen Mitgliedern.

§ 3 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Gerichtsstand für alle zwischen dem Verband und den Mitgliedern bestehenden Streitigkeiten ist Berlin.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jedes Unternehmen der Energiewirtschaft werden, das sich den Zielen des Verbandes verbunden fühlt.

2. Natürliche Personen, Verbände, Unternehmen oder Institutionen können auf Antrag außerordentliches Mitglied werden, wenn ihre Mitgliedschaft aufgrund ihrer Kompetenzen oder Erfahrungen eine Förderung der Vereinsziele erwarten lässt.

3. Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Geschäftsadresse des Verbandes zu richten. Über alle Anträge auf Aufnahme entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge

1. Alle ordentlichen Mitglieder sind gleichberechtigt und genießen volles aktives Wahlrecht für die Wahlfunktionen des Verbandes. Das passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern oder deren Vertretern, soweit sie natürliche Personen sind, nach § 8 Abs. 7. zu. Bei den Wahlen und Abstimmungen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

2. Ordentliche Mitglieder und Außerordentliche Mitglieder können der Mitgliederversammlung Anträge unterbreiten.

3. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verband in seinen Zielsetzungen zu unterstützen und in deren Rahmen gefasste Beschlüsse umzusetzen. Die Mitglieder haben außerdem die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.

4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, ihre Änderungen und ihre Zahlungsmodalitäten regelt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung. Zahlt ein Mitglied seinen fälligen Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht, ruhen seine Mitgliedsrechte bis zur vollständigen Zahlung des rückständigen Jahresbeitrages.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann von jedem Mitglied schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende beendet werden.

2. Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft entfallen.

3. Mitglieder können aus folgenden Gründen mit einer Mehrheit von ¾ der vertretenen Stimmen aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:

a) grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung, b) Verletzung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder oder der Interessen des Verbandes, c) Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung.

4. Widerspruch gegen den Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ausschlussbeschlusses an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Über den Widerspruch wird in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden. Die Zurückweisung des Ausschlussbeschlusses bedarf einer Mehrheit von ¾ der vertretenen Stimmen.

§ 7 Organe des Verbandes

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Verbandes. Sie findet mindestens einmal im Jahr innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres statt. Daneben sind außerordentliche Mitgliederversammlungen zulässig.

2. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen muss schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen erfolgen.

3. Vorschläge zur Tagesordnung und Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingehen. Über Tagesordnungspunkte und Anträge, die nicht mit der Tagesordnung angekündigt sind, kann abgestimmt werden, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder hierfür ausspricht und ihre Dringlichkeit bejaht.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer beurkundet.

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen, wenn nicht die Satzung etwas anderes ausdrücklich bestimmt, der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Geschäfts- und Beitragsordnungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes kann nur mit mindestens ¾ der Stimmen gefasst werden und muss einen Beschluss über die Verwendung der vorhandenen Mittel einschließen. Die Mitgliederversammlung ist in den hier genannten Entscheidungen beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Stimmen der ordentlichen Mitglieder vertreten sind.

7. Die ordentlichen Mitglieder können durch einen gesetzlichen Vertreter, einen Prokuristen, einen schriftlich Bevollmächtigten oder ein anderes schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten werden. Jedes Mitglied kann höchstens ein anderes Mitglied vertreten.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand führt im Auftrage der Mitgliederversammlung die Geschäfte des Verbandes. Der Vorstand besteht aus mindestens vier vertretungsberechtigten Repräsentanten von Mitgliedsunternehmen, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Vorstands¬mitglieder müssen nicht als natürliche Personen Mitglied des Verbandes sein.

2. Die gesetzliche Vertretung im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand bestimmt aus den Reihen der gewählten Mitglieder den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

3. Die Berufung in den Vorstand endet mit Ablauf der Amtszeit, der Abberufung durch die Mitgliederversammlung, der Niederlegung des Mandates durch schriftliche oder elektronische Mitteilung an die Geschäftsstelle oder den Entzug der Vertretungsmacht durch das Mitglied, das durch das Vorstandsmitglied repräsentiert wird. Die Amtszeit endet mit der Beendigung der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung, die im zweiten Jahr nach dem Jahr der Bestellung stattfindet.

4. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Arbeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur Durchführung der Verbandsaufgaben eine Geschäftsführung bestellen. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden und für ihre Tätigkeit verantwortlich. Sie nimmt an allen Sitzungen der Vereinsorgane teil. Der Vorstand und die Geschäftsführung haben die ihr zur Kenntnis gelangenden, die Mitglieder betreffenden Auskünfte und Geschäftsunterlagen vertraulich zu behandeln.

§ 10 Sonstige Gliederungen des Verbandes

1. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können zur Qualifizierung der Verbandstätigkeit verbandsinterne Lenkungsausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen. Sie leisten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit Rechenschaft.

2. Einzelheiten der Tätigkeit und Zusammensetzung dieser sonstigen Verbandsgliederungen werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt.

§ 11 Haushalt und Rechnungsprüfung

1. Der Vorstand ist verpflichtet, auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über das vorangegangene Jahr sowie einen Haushaltsvoranschlag für das kommende Jahr vorzulegen.

2. Die im Rechenschaftsbericht zu belegenden Einnahmen und Ausgaben sind vorher durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

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